15. Oktober 2025

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens WARBURG INVEST RESPONSIBLE European Equities

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) des OGAW-Sondervermögens

WARBURG INVEST RESPONSIBLE European Equities

(ISIN Anteilklasse A: DE0006780265  //  WKN 678026)

(ISIN Anteilklasse B: DE000A0RHEE1  //  WKN A0RHEE)

(ISIN Anteilklasse I: DE000A2AJGW6  //  WKN A2AJGW)

Die Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Hamburg („Gesellschaft“) teilt mit, dass bei dem oben genannten OGAW-Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) geändert werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat die der BABen für das oben genannte OGAW-Sondervermögen am 6. Oktober 2025 genehmigt.

Die Änderungen der BABen des oben genannten OGAW-Sondervermögens umfassen neben redaktionellen/klarstellenden Änderungen im Einzelnen insbesondere die folgenden Punkte:

  • 2 Anlagegrenzen

In § 2 (Anlagegrenzen) Abs. 2 wurde festgelegt, dass der Fonds nur noch aus 80 Prozent (anstatt 85 Prozent) aus Aktien europäischer Aussteller zusammengesetzt sein muss. Und dass die Entscheidung über einen Verkauf einer Aktie deren Emittent die Kriterien von § 2 Abs. 2 lit. a bis c nicht mehr erfüllt, in § 2 Abs. 2 lit. d von drei Monaten nun auf sechs Wochen verkürzt ist.

In § 2 (Anlagegrenzen) Abs. 3 wurde der Anteil des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der in Wertpapiere, die nicht die in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, sowie in Geldmarktinstrumenten angelegt werden dürfen von 15 auf bis zu 20 Prozent erhöht.

Sowie in § 2 (Anlagegrenzen) Abs. 6 dürfen nun bis zu 20 Prozent (vorher 15 Prozent) des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.

Im Zusammenhang mit den am 20. Juni 2025 veröffentlichten Allgemeinen Anlagebedingungen, wird so vor allem präzisiert, wann eine Berechnung des Nettoinventarwertes erfolgt und dass an den Tagen an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, der Nettoinventarwert des Vortages so lange fortgeschrieben wird, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird. Neben redaktionellen Anpassungen, wird die Belastung des OGAW-Sondervermögens mit Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers auf Fälle eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Datenträgers begrenzt (§ 7 Abs. 5 lit. d). In § 7 Abs. 5 lit. f wird die Belastung des OGAW-Sondervermögens mit Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des jeweils anwendbaren Steuerrechts erweitert, während dies zuvor auf das deutsche Steuerrecht begrenzt war.

Die Änderung der BABen treten am 3. November 2025 in Kraft.

Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Basisinformationsblätter erhalten Sie kostenfrei bei der Gesellschaft oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.

Die ab dem 3. November 2025 gültigen BABen finden Sie hier.

Hamburg, im Oktober 2025

Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH

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