Namens- und BABen Änderung - Dirk Müller Premium Aktien
Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen („AABen“) und der Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) des OGAW-Sondervermögens
Dirk Müller Premium Aktien (zukünftig: DM Premium Strategie defensiv)
(ISIN Euro: DE000A111ZF1 // WKN A111ZF), (ISIN CHF: DE000A2PX1Q1 // WKN A2PX1Q)
Die Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Hamburg („Gesellschaft“) teilt mit, dass bei dem oben genannten OGAW-Sondervermögen die Allgemeinen Anlagebedingungen („AABen“) und die Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) geändert werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat die AABen für OGAW-Sondervermögen der Gesellschaft bereits am 2. Mai 2025 genehmigt. Die BaFin hat die Änderungen des Fondsnamens sowie der BABen für das oben genannte OGAW-Sondervermögen am 28. Mai 2025 genehmigt.
Die Änderungen der BABen des oben genannten OGAW-Sondervermögens umfassen neben
redaktionellen/klarstellenden Änderungen im Einzelnen insbesondere die folgenden Punkte:
- Änderung des Namens
Die Umbenennung des Sondervermögens von „Dirk Müller Premium Aktien“ in „DM Premium Strategie defensiv“.
- Verknüpfung mit den AABen
Die BABen werden mit den am 2. Mai 2025 genehmigten AABen für OGAW-Sondervermögen der Gesellschaft, aktualisiert und veröffentlicht am 20. Juni 2025 mit einer nicht genehmigungspflichtigen redaktionellen Anpassung, verknüpft.
- Anlagegrenzen
- 3 (Anlagegrenzen) Abs. 1 wurde insoweit angepasst, dass nur noch mindestens 25 Prozent (anstatt 50 Prozent) des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können.
Im § 3 (Anlagegrenzen) der Abs. 2 wird wie folgt angepasst: Die Gesellschaft darf bis zu 100 Prozent in Wertpapiere gemäß § 1 Nr. 1 und nach Maßgabe des § 5 der AABen anlegen. Durch den Einsatz von Derivaten wird das allgemeine Marktrisiko phasenweise deutlich reduziert und so eine defensive Anlagestrategie verfolgt. Der Fonds wird Derivategeschäfte als Teil der Anlagestrategie einsetzen, um mögliche Verluste (z.B. Währungs- und Wertpapierkursschwankungen) bei abwärtsgerichteten Markttrends zu verringern.
Zudem wurde im § 3 (Anlagegrenzen) der Abs. 6 neu eingefügt: Das OGAW-Sondervermögen kann bis zu 10 Prozent seines Wertes in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen angelegt werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen, Anlagebedingungen, Satzungen oder vergleichbaren Unterlagen für ausländische Investmentvermögen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen.
- Rückgabebeschränkung
Es wird ein neuer § 12 (Rückgabebeschränkung) eingeführt. In diesem wird geregelt, dass die Gesellschaft zukünftig die Rücknahme von Anteilen beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert von 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen.
Mit der Änderung der BABen ist eine Änderung der Anlagegrundsätze verbunden. Sie haben daher das Recht, von der Gesellschaft die Rücknahme Ihrer Anteile ohne weitere Kosten verlangen zu dürfen.
Die Änderung der AABen und der BABen treten am 21. Juli 2025 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Basisinformationsblätter erhalten Sie kostenfrei bei der Gesellschaft oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 21. Juli 2025 gültigen BABen finden Sie hier.
Hamburg, im Juni 2025
Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH
- Die Geschäftsführung -
BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der
Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
DM Premium Strategie defensiv, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der
Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.
- ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
- Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie („OGAW-Sondervermögen“) folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1.
Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,
5. Derivate gemäß § 9 der AABen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.
- Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der AABen werden nicht abgeschlossen.
- Anlagegrenzen
- Mindestens 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können. Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen.
- Die Gesellschaft darf bis zu 100 Prozent in Wertpapiere gemäß § 1 Nr. 1 und nach Maßgabe des § 5 der AABen anlegen. Durch den Einsatz von Derivaten wird das allgemeine Marktrisiko phasenweise deutlich reduziert und so eine defensive Anlagestrategie verfolgt. Der Fonds wird Derivategeschäfte als Teil der Anlagestrategie einsetzen, um mögliche Verluste (z.B. Währungs- und Wertpapierkursschwankungen) bei abwärtsgerichteten Markttrends zu verringern.
- Die Gesellschaft darf bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten gem. § 1 Nr. 2 und nach Maßgabe des § 6 der AABen anlegen.
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.
- Die Gesellschaft darf bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben gemäß § 1 Nr. 3 und nach Maßgabe des § 7 der AABen anlegen.
- Das OGAW-Sondervermögen kann bis zu 10 Prozent seines Wertes in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen angelegt werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen, Anlagebedingungen, Satzungen oder vergleichbaren Unterlagen für ausländische Investmentvermögen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen.
- Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
- ANTEILKLASSEN
- Anteilklassen
- Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 3 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
- Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze OGAW-Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.
- Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilsklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
- Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
- Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
- ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN- Anteile
- Anteilklassen
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
- Ausgabe- und Rücknahmepreis
- Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse 4 Prozent des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
- Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
- Kosten
- Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,60 Prozent des anteiligen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Die jährliche Vergütung reduziert sich um 0,05 Prozentpunkte, sobald das Fondsvolumen EUR 100 Mio. oder mehr beträgt, sowie um weitere 0,05 Prozentpunkte, sobald das Fondsvolumen EUR 250 Mio. oder mehr beträgt. Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
- Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von bis zu 0,05 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, mindestens jedoch EUR 15.000 pro Jahr.
- Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach vorstehendem § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 als Vergütung sowie nach nachstehendem § 8 Absatz 4 lit. (n) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,80 Prozent des anteiligen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, betragen.
- Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens:
(a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
(b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,Basisinformationsblatt);
(c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
(d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzung von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
(e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
(f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
(g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
(h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
(i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
(j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
(k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
(l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
(m) Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung;
(n) Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,10 Prozent p. a. des anteiligen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird.
- Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
- Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
- ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
- Thesaurierung der Erträge
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
- Ausschüttung
- Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
- Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
- Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
- Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.
- 12 Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
Die ab dem 21. Juli 2025 gültigen BABen finden Sie hier.
Hamburg, im Juni 2025
Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH
- Die Geschäftsführung -