23. Februar 2026

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Änderung der Anlagegrundsätze und mit Änderung der Kosten des für das Gemischte Sondervermögen

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Änderung der Anlagegrundsätze und mit Änderung der Kosten des für das Gemischte Sondervermögen

RP Immobilienanlagen & Infrastruktur (zukünftig: Substanzfonds Infrastruktur)

sowie Umwandlung in ein Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (OGAW-Sondervermögen)

(ISIN Anteilklasse A: DE000A0Q9892 // WKN A0Q989), (ISIN Anteilklasse T: DE000A0KEYG6 // WKN A0KEYG)

Die Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Hamburg („Gesellschaft“) teilt mit, dass bei dem oben genannten Sondervermögen die Allgemeinen Anlagebedingungen („AABen“) und die Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) geändert werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat die Änderungen mit Bescheid vom 16. Februar 2026 genehmigt. Dabei wurde die Verwendung der bereits am  02.  Mai 2025 genehmigten AABen sowie die Neufassung der BABen gestattet.

Die Änderungen der BABen des oben genannten OGAW-Sondervermögens umfassen neben

redaktionellen/klarstellenden Änderungen im Einzelnen insbesondere die folgenden Punkte:

  1. Änderung des Namens

Das Gemischte Sondervermögen „RP Immobilienanlagen & Infrastruktur“ wird in ein Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (OGAW-Sondervermögen) umgewandelt und in „Substanzfonds Infrastruktur“ umbenannt. 

  1. Verknüpfung mit den AABen

Die BABen werden mit der Fassung der Allgemeinen Anlagebedingungen (AABen) verknüpft, welche die BaFin bereits am 02. Mai 2025 genehmigt hat und welche am 20. Juni  2025  veröffentlicht wurden.

  1. Vermögensgegenstände

  2. Es erfolgt in § 1 der BABen eine Festlegung der erwerbbaren Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen auf Wertpapiere (§ 5 AABen), Geldmarktinstrumente (§ 6 AABen), Bankguthaben (§ 7 AABen), Investmentanteile (§ 8 AABen), Derivate (§ 9 AABen) sowie sonstige Anlageinstrumente (§ 10 AABen).
  3. Der Abschluss von Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften gemäß den §§ 13 und 14 der AABen wird ausgeschlossen (§ 1 a der BABen).
  4. Anlagegrenzen
  • In § 2 (Anlagegrenzen) Abs. 1 wurde die Anlagestrategie dahingehend neu gefasst, dass nunmehr mindestens 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in den Bereich Infrastruktur investiert werden. Hierzu zählen Investitionen in eine Vielzahl definierter Sektoren, wie beispielsweise die Energie- und Wasserversorgung, Entsorgungswirtschaft, Verkehrs- und soziale Infrastruktur (u. a. Pflegeheime und Bildungseinrichtungen) sowie die digitale Infrastruktur (u. a. Cloudlösungen und Telekommunikation).
  • Im § 2 (Anlagegrenzen) wurde Abs. 2 wie folgt angepasst: Das OGAW-Sondervermögen darf unter Berücksichtigung des Fokus auf Infrastruktur vollständig (bis zu 100 Prozent) in Wertpapiere, zu denen insbesondere Anleihen aller Art zählen, gemäß § 5 der AABen investiert sein.
  • Zudem wurden in § 2 (Anlagegrenzen) die Absätze 3 bis 5 angepasst: Die Gesellschaft darf bis zu 49 Prozent des Wertes in Geldmarktinstrumente (§ 6 AABen) sowie bis zu 49 Prozent in Bankguthaben (§ 7 AABen) anlegen. Gemäß Abs. 4 dürfen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent erworben werden, sofern der Gesamtwert dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.
  • Ferner wurde im § 2 (Anlagegrenzen) der Abs. 6 neu gefasst: Das OGAW-Sondervermögen kann bis zu 100 Prozent seines Wertes in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen angelegt werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen, Anlagebedingungen, Satzungen oder vergleichbaren Unterlagen für ausländische Investmentvermögen.
  • Abschließend wurde in § 2 (Anlagegrenzen) der Abs. 7 ergänzt, wonach die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß § 9 der AABen einsetzen kann.

5.Ausgabe- und Rücknahmepreis

  1. Es erfolgt Der § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis wird wie folgt angepasst:

Der Ausgabeaufschlag wird dahingehend präzisiert, dass dieser nunmehr bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwerts des Anteils beträgt. Die bisherige Formulierung zur Unabhängigkeit von ggf. bestehenden Anteilklassen entfällt.

  1. Kosten

Der Paragraf „Kosten“ wird an die BaFin-Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-Sondervermögen) vom 15.05.2024 angepasst:

  1. Vergütung der Gesellschaft und Verwahrstelle: Die jährliche Vergütung der Gesellschaft (bis zu 1,35 %) und der Verwahrstelle (bis zu 0,15 %) wird bewertungstäglich berechnet und abgegrenzt. Die Erhebung von anteiligen Vorschüssen erfolgt monatlich zum Monatsende. An Tagen ohne Wertermittlung wird der Nettoinventarwert des Vortages fortgeschrieben.
  2. Kostendeckel: Der Kostendeckel für die Gesamtkostenbelastung (inkl. Aufwendungsersatz für Analysematerial gemäß lit. (m) wird an die neue Absatzfolge der Kostenklausel angepasst und beträgt weiterhin insgesamt bis zu 1,70 % p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes.

Mit der Änderung der BABen ist eine Änderung der Anlagegrundsätze verbunden. Sie haben daher das Recht, von der Gesellschaft die Rücknahme Ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen. Alternativ haben Sie das Recht, Ihre Anteile kostenfrei in Anteile eines anderen Investmentvermögens der Gesellschaft umzutauschen, sofern dieses mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist.

Die Änderung der BABen tritt am 23. März 2026 in Kraft.

Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen erhalten Sie kostenfrei bei der Gesellschaft oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.

Die ab dem 23. März 2026 gültigen BABen sind nachfolgend abgedruckt.

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier hier.

Hamburg, im Februar 2026

Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH

- Die Geschäftsführung -

 

 

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