Änderung der Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens ÖKOBASIS One World Protect
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) des OGAW-Sondervermögens
ÖKOBASIS One World Protect
(ISIN R: DE000A2DJU46 // WKN A2DJU4)
(ISIN S: DE000A2DJU53 // WKN A2DJU5)
Die Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Hamburg („Gesellschaft“) teilt mit, dass bei dem oben genannten OGAW-Sondervermögen die Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) geändert werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat die Änderungen des der BABen für das oben genannte OGAW-Sondervermögen am 1. August 2025 genehmigt.
Die Änderungen der BABen des oben genannten OGAW-Sondervermögens umfassen neben
redaktionellen/klarstellenden Änderungen im Einzelnen insbesondere die folgenden Punkte:
- Anlagegrenzen
Der § 2 (Anlagegrenzen) Abs. 3 wurde wie folgt angepasst: Das OGAW-Sondervermögen setzt sich zu mindestens 80 Prozent - anstatt bisher 51 Prozent - aus Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die dem Auswahlprozess nach den Absätzen 8 bis 11 des § 2 unterliegen, zusammen.
Weiter wurde § 2 (Anlagegrenzen) Abs. 6 wie folgt angepasst: Die Grenze wonach das OGAW-Sondervermögen bis zu 49 Prozent seines Wertes in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen halten kann, wird auf 20 Prozent reduziert. Für Bankguthaben gelten fortan auch die Kriterien nach den Absätzen 8 und 11.
In § 2 (Anlagegrenzen) wurde der Abs. 9 hinzugefügt:
Darüber hinaus sind Anlagen in Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis g der CDR (EU) 2020/1818 ausgeschlossen. Hierzu zählen Anlagen in
- Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
- Unternehmen, die am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
- Unternehmen, die nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
- Unternehmen, die 1 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
- Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
- Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen;
- Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen.
Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „umstrittene Waffen“ die im Sinne der internationalen Verträge und Übereinkommen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, soweit anwendbar, der innerstaatlichen Rechtsvorschriften definierten umstrittenen Waffen.
Hierdurch sowie durch die Auswahlkriterien nach Absatz 8 soll sichergestellt werden, dass das OGAW-Sondervermögen nach Maßgabe von Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 - abgesehen von vorzuhaltender Liquidität - ausschließlich nachhaltig investiert ist. Eine nachhaltige Investition ist danach eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften.
- Kosten
Der § 7 (Kosten) wird an die BaFin-Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-Sondervermögen) vom 15. Mai 2024 angepasst:
Im Zusammenhang mit den am 20. Juni 2025 veröffentlichten Allgemeinen Anlagebedingungen, wird so vor allem präzisiert, wann eine Berechnung des Nettoinventarwertes erfolgt und dass an den Tagen an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, der Nettoinventarwert des Vortages so lange fortgeschrieben wird, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird. Neben redaktionellen Anpassungen, wird die Belastung des OGAW-Sondervermögens mit Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers auf Fälle eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Datenträgers begrenzt (§ 7 Abs. 5 lit. d). In § 7 Abs. 5 lit. f wird die Belastung des OGAW-Sondervermögens mit Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des jeweils anwendbaren Steuerrechts erweitert, während dies zuvor auf das deutsche Steuerrecht begrenzt war.
Die Änderung der BABen treten am 1. September 2025 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen, die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Basisinformationsblätter erhalten Sie kostenfrei bei der Gesellschaft oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 1. September 2025 gültigen BABen finden Sie hier.
Hamburg, im August 2025
Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH
- Die Geschäftsführung -